Das Teilhabechancengesetz

Sie suchen motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und möchten gerne auch langzeitarbeitslosen Menschen eine Chance bieten? Dann ist das so genannte Teilhabechancengesetz  (THCG) vielleicht genau das richtige für Sie! Das Gesetz gibt uns die Möglichkeit, Sie als Arbeitgeber/in auch bei der Einstellung von langzeitarbeitslosen Menschen umfassend und nachhaltig zu unterstützen.

 

Unser Ziel: „Wir wollen die richtigen Menschen in die passende Arbeit bringen.“ Bieten Sie einem langzeitarbeitslosen Menschen die Chance auf einen Berufsstart – mit unserer Unterstützung kann daraus ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis in Ihrem Betrieb werden.

 

Erreicht werden soll dies durch ein attraktives Förderpaket für Sie als Arbeitgeber/in, in dem Lohnkostenzuschüsse von 50 bis 100 Prozent mit individueller Förderung der Beschäftigten durch ganzheitliches begleitendes Betreuung (Coaching) kombiniert werden.

Für Sie als Arbeitgeber/in zudem interessant:

  • Gefördert werden reguläre Beschäftigungsverhältnisse.
  • Es gibt keine Nachbeschäftigungspflicht!
  • Der administrative Aufwand ist überschaubar.

 

Die Details

Kernelement des Gesetzes, das zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, bilden zwei neue Förderinstrumente, die in das Sozialgesetzbuch II (SGB II) aufgenommen wurden.

Im §16e SGBII wurde zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen die Möglichkeit eines neuen Lohnkostenzuschusses für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse geschaffen. Hierdurch können Menschen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, im ersten Jahr mit bis 75 und im zweiten Jahr mit 50 Prozent Zuschuss zum regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt gefördert werden. Info-Flyer für Betriebe
Mit einem neuen § 16i SGB II wurde für sehr arbeitsmarktferne Menschen die "Teilhabe am Arbeitsmarkt" eingeführt. Die Einstellung von Langzeitarbeitslosen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, in den letzten sieben Jahren für mindestens sechs Jahre Arbeitslosengeld II bezogen und in dieser Zeit nicht oder nur kurz selbstständig oder abhängig beschäftigt waren, wird umfangreich gefördert: Betriebe erhalten zwei Jahre lang 100 Prozent Lohnkostenzuschuss, in jedem weiteren Jahr wird dieser Zuschuss um 10 Prozentpunkte gekürzt bei einer maximalen Förderdauer von fünf Jahren. Für Menschen mit Behinderung sowie Erziehende mit Kind/ern gelten besondere Regelungen. Info-Flyer für Betriebe

 

Für Sie als Arbeitgeberin/Arbeitgeber außerdem wichtig:

  • Grundsätzlich ist für die gefördert Beschäftigten flankierend eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung („Coaching“) vorgesehen.
  • Das Jobcenter kann notwendige Qualifizierungen während der Beschäftigung nach den allgemeinen Vorschriften finanzieren.

 

Das Jobcenter Gießen schafft Chancen und Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt

Wie die Jobcenter langzeitarbeitslosen Menschen neue Chancen auf dem Arbeitsmarkt eröffnen und zugleich Betriebe bei der Akquirierung von Arbeitskräften unterstützen können, sehen Sie an diesen Beispielen für erfolgreiche Förderungen.

 

Gerne beraten und informieren wir Sie - auch vor Ort in Ihrem Unternehmen. Rufen Sie uns an. Das Team vom "Arbeitsmarktservice" hilft Ihnen gerne weiter bei allen Fragen rund um die Fördermöglichkeiten des Teilhabechancengesetzes. Sie erreichen Ihre Ansprechpartner/innen unter

 

der Telefonnummer
0641 / 48016 – 100
oder per E-Mail
jobcenter-giessen.AMS@jobcenter-ge.de.