Die Vorbereitungen für die Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch II) laufen auf vollen Touren, am 1. Juli 2026 wird das Grundsicherungsgeld das bisherige Bürgergeld ablösen. Damit gehen zahlreiche Änderungen einher, die schrittweise ab dem 1. Juli 2026 in Kraft treten. Wir haben nachfolgend die für Sie wichtigsten Regelungen zusammengefasst.
Neue Grundsicherung
Die Geldleistung "Bürgergeld" wird zum "Grundsicherungsgeld" und der Begriff "Bürgergeld" aus dem Titel des Sozialgesetzbuches II (SGB II gestrichen. Das Leistungssystem wird dann "Grundsicherung für Arbeitsuchende" genannt. Für die leistungsbeziehenden Menschen ändert sich durch die Neubezeichnung nichts. Die Jobcenter solle innerhalb von sechs Monaten die Begriffe in IT-Verfahren, Anträgen, Formularen etc. anpassen.
Der Vermittlungsvorrang wird in einem eigenständigen Paragraphen (§ 3a) verankert, um zu verdeutlichen, dass Integration in Erwerbsarbeit der vorrangige Auftrag der Grundsicherung ist.
Entsprechend dem nun gestärkten Vermittlungsvorrang soll immer geprüft werden, ob ein Mensch direkt in Arbeit vermittelt werden kann – oder ob eine Förderung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, z. B. eine Weiterbildung oder Qualifizierung, für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist. Dies gilt insbesondere für Menschen unter 30 Jahren, aber auch alle anderen können natürlich gefördert werden. Ziel ist es, sogenannte "Drehtüreffekte" zu vermeiden. Diese entstehen, wenn jemand in einen Job ohne echte Perspektive vermittelt wurde – und dann nach kurzer Zeit wieder zum Jobcenter muss. Menschen sollen mit ihrer Arbeit ihren Lebensunterhalt dauerhaft aus eigenen Kräften bestreiten können.
Einfordern bedarfsdeckender Erwerbsarbeit auch für Alleinerziehende
Das vorrangige Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, dass die Menschen ihren Lebensunterhalt vollständig aus eigenen Kräften bestreiten. Dem Grundsatz des Forderns zufolge wird deshalb durch eine klarstellende Änderung in § 2 SGB II deutlicher gemacht, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte dazu verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang bis zur vollständigen Überwindung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen. Das bedeutet, dass insbesondere alleinstehende Leistungsberechtigte zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verpflichtet werden können, soweit diese zur Überwindung des Leistungsbezuges erforderlich ist und hier keine besonderen Gründe, z. B. gesundheitliche Einschränkungen, dagegensprechen.
Um den langfristigen Leistungsbezug und längere Phasen der Erwerbslosigkeit von Erziehenden zu vermeiden, sollen diese frühzeitig beraten, gefördert und in Arbeit integriert werden. Künftig soll es für Erziehende ab dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes zumutbar sein, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder an einer Eingliederungsmaßnahme oder einem Sprachkurs teilzunehmen, wenn und soweit die Kinderbetreuung gesichert ist. Die Zumutbarkeit wird vorab individuell geprüft, um die jeweiligen konkreten Umstände zu berücksichtigen.
Die Gruppe derer, die Anspruch auf ein gefördertes Arbeitsverhältnis nach §16e SGB II haben, wurde erweitert.
Künftig soll als Zugangskriterium nicht die Dauer der Arbeitslosigkeit gelten, sondern die Dauer des Leistungsbezugs. Von der Erweiterung profitieren insbesondere Frauen und Geflüchtete, die bisher zwar Leistungen erhalten haben, aber z. B. wegen Kinderbetreuung oder Teilnahme an Integrationskursen formal nicht als arbeitslos galten.
Es werden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt.
Bei dieser Arbeitgeberförderung werden zwei Jahre lang Zuschüsse zum Lohn gezahlt, wenn Arbeitgeber bereit sind, mit Leistungsbeziehenden ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens zwei Jahren zu begründen. Neu ist auch, dass Menschen in einer nach § 16e SGB II geförderten Beschäftigung künftig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen und somit bei erneuter Arbeitslosigkeit auch Anspruch auf Arbeitslosengeld nach SGB III haben können.
Um junge Menschen umfassender zu beraten und zu unterstützen, werden Förderlücken in der Arbeitsförderung (SGB III) geschlossen.
Bei der Unterstützung junger Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf sind oft mehrere Sozialleistungsträger zuständig – das gilt insbesondere bei einer Vielzahl an Unterstützungsbedarfen. Daher ist die Zusammenarbeit insbesondere der Agenturen für Arbeit, der Jobcenter und der Jugendämter entscheidend. Rechtskreisübergreifende Kooperationen, oft als Jugendberufsagenturen bezeichnet, sollen als zentrale Anlaufstellen für junge Menschen gestärkt, indem die Bezeichnung erstmals gesetzlich eingeführt und ihre Bedeutung damit herausgestellt wird.
Die Jobcenter werden noch besser für gesundheitsbedingte Vermittlungshemmnisse und für die Bedeutung einer stabilen Gesundheit sensibilisiert.
Gesundheitliche Risiken sollen so rechtzeitig erkannt und einer Verschlechterung vorgebeugt werden. Die Jobcenter weisen im Rahmen ihrer Beratung frühzeitig auf Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger hin. Dadurch soll die Erwerbsfähigkeit erhalten, die Chancen auf Integration in Arbeit verbessert und die soziale Teilhabe der Leistungsberechtigten gestärkt werden. Bei den Leistungen der Freien Förderung wird klargestellt, dass auch für Leistungsberechtigte, bei denen Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe festgestellt wurden, nun passgenaue Maßnahmen entwickelt werden können. Die Jobcenter können so den besonderen Bedarfen dieser Personengruppe noch besser gerecht werden.
Der Kooperationsplan wurde weiterentwickelt und soll zukünftig persönliche Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung enthalten.
Dazu zählen etwa die Beratungsgespräche des Jobcenters, ein Bewerbungstraining, eine Qualifizierung oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot. Damit erhält die Arbeit der Jobcenter für die Leistungsberechtigten eine noch höhere Transparenz und individuellere Ausgestaltung. Das persönliche Kennenlernen zwischen Leistungsberechtigten und Jobcenter ist die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Deshalb müssen Leistungsberechtigte künftig zum ersten Termin immer persönlich im Jobcenter erscheinen.
Mitwirkung wird verbindlich eingefordert:
Kommen Leistungsberechtigte Festlegungen aus dem Kooperationsplan nicht nach (wenn sich z. B. jemand ohne einen wichtigen Grund nicht bewirbt, Arbeit ablehnt oder Fördermaßnahmen abbricht), wird die Mitwirkung durch Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung verbindlich eingefordert. Eine solche Verpflichtung ist zukünftig auch schon nach einem ersten, ohne wichtigen Grund versäumten Termin möglich.
Damit die Jobcenter schneller und verbindlicher handeln können, entfällt künftig das Schlichtungsverfahren für Kooperationspläne.
Mit dem Leistungsbezug geht die Pflicht einher, eine Arbeit aufzunehmen – um die eigene Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu reduzieren.
Wenn die Aufnahme einer konkreten und zumutbaren Arbeit willentlich verweigert wird, kann das Grundsicherungsgeld für maximal zwei Monate entzogen werden. Diese sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung wurde wirkungsvoller und praxistauglicher ausgestaltet:
- Es wurde eine neue, feste Mindestdauer für den Entzug des Regelbedarfs von einem Monat festgelegt. Insgesamt kann der Regelbedarf jedoch weiterhin für maximal zwei Monate entzogen werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Im zweiten Monat muss die tatsächliche und unmittelbare Möglichkeit der Arbeitsaufnahme weiterhin gegeben sein, um die Leistungen zu entziehen.
- Zudem ist für den Regelbedarfsentzug – im Vergleich zur bisher bestehenden Regelung – nicht mehr erforderlich, dass schon zuvor gegen eine Pflicht zur Arbeitsaufnahme verstoßen oder ein Arbeitsverhältnis grundlos gekündigt wurde. Die Regelung kann somit frühzeitiger Anwendung finden. Auch hier gilt, dass der Regelbedarf der Kinder und ggf. weiterer Elternteile in der Bedarfsgemeinschaft nicht gemindert wird und die Kosten der Unterkunft direkt an den Vermieter weitergezahlt werden.
Wichtig: Diese Neuregelung gilt abweichend von den anderen Regelungen des Gesetzes (Inkrafttreten zum 1. Juli 2026) bereits unmittelbar ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.
Nur wenn Leistungsberechtigte auch zu vereinbarten Terminen erscheinen, kann Integration in Arbeit gelingen.
Das Gesetz sieht daher vor:
- Auf einen einmalig verpassten Termin folgt noch keine Leistungsminderung.
- Liegen dem Jobcenter zu diesem Zeitpunkt Hinweise für eine psychische Beeinträchtigung vor, die einer Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann es frühzeitig eine ärztliche Begutachtung anordnen.
- Ab dem zweiten grundlos verpassten Termin greift eine spürbare Minderung des Regelbedarfs von 30 Prozent (rund 150 Euro) für einen Monat.
- Wenn jemand dreimal in Folge ohne wichtigen Grund nicht im Jobcenter erscheint (sog. Terminverweigerer), ist darüber hinaus ein gestuftes Verfahren vorgesehen, bei dem in letzter Konsequenz der Anspruch auf Grundsicherungsgeld aufgrund von Nichterreichbarkeit komplett entfällt. Denn Erreichbarkeit ist eine Voraussetzung für den Leistungsbezug. Hier gilt dann:
Schritt 1: Im ersten Monat wird das Grundsicherungsgeld noch für die Wohnkosten gezahlt. Auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden übernommen.
Die betroffene Person kann innerhalb des ersten Monats persönlich im Jobcenter vorsprechen und bekommt dadurch die Möglichkeit, dass ihr das Grundsicherungsgeld dann rückwirkend gezahlt wird, wobei der Regelbedarf aufgrund des Meldeversäumnisses um 30 Prozent gemindert wird.
Schritt 2: Wird die Person nicht im Jobcenter vorstellig, wird ab dem zweiten Monat kein Grundsicherungsgeld mehr gezahlt und der Leistungsbezug eingestellt.
Bei der Prüfung des dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnisses soll eine persönliche Anhörung stattfinden. Den Betroffenen soll die Gelegenheit gegeben werden, im persönlichen Gespräch die Gründe für ihr Verhalten oder z. B. etwaige besondere Umstände darzulegen. Dieses persönliche Gespräch kann z. B. auch telefonisch, per Video oder aufsuchend geführt werden.
Wichtig: Die "Terminverweigerer-Regelung" greift nicht, wenn wichtige Gründe für das Terminversäumnis vorlagen – insbesondere gesundheitliche oder andere schwerwiegende Gründe – oder ein Härtefall gegeben ist.
Eine persönliche Anhörung soll immer dann erfolgen, wenn dem Jobcenter psychische Erkrankungen bekannt sind. Ebenso soll persönlich angehört werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erwerbsfähige leistungsberechtige Person nicht in der Lage ist, sich in einer schriftlichen Anhörung zu äußern.
In Familien wird der Regelbedarf der Kinder und ggf. weiterer Elternteile in der Bedarfsgemeinschaft nicht gemindert und die Kosten der Unterkunft werden im ersten Monat (Schritt 1) weitergezahlt werden – direkt an den Vermieter. Auch nach diesem ersten Monat (Schritt 2) hat der Entzug der Wohnkosten keine Auswirkungen auf die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Anders als bei Alleinstehenden werden die Kosten der Unterkunft in voller Höhe weiterbezahlt – ebenfalls direkt an den Vermieter. Das vermeidet Mietschulden und weitere Konsequenzen.
Die gestaffelte Minderungshöhe und -dauer bei Pflichtverletzungen entfällt:
Bei Pflichtverletzungen, wenn jemand zum Beispiel keine Eigenbemühungen nachweist oder eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt, werden die Leistungen direkt um 30 Prozent (rund 150 Euro) für drei Monate gemindert. Die Höhe und Dauer der Minderungen werden dadurch vereinheitlicht, die bisherige Staffelung entfällt.
Die Karenzzeit wird abgeschafft. Die Höhe des Schonvermögens knüpft nun an das Lebensalter an.
Die Freistellung weiterer Vermögensgegenstände (Kfz, selbstbewohnte Immobilie, Altersvorsorge) besteht weiterhin. Die Karenzzeit für die Berücksichtigung von Vermögen wird abgeschafft. Auch die Freibeträge für das Vermögen werden neu geregelt.
Die Höhe des Schonvermögens wird an das Lebensalter, gestaffelt nach Altersstufen, anknüpfen:
- bis 30 Jahre: 5.000 Euro,
- bis 40 Jahre: 10.000 Euro,
- bis 50 Jahre: 12.500 Euro und
- über 50 Jahre: 20.000 Euro.
Bei den Wohnkosten wird eine Obergrenze eingeführt.
Künftig wird die Angemessenheit der Wohnkosten ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges geprüft. Die Karenzzeit wird zwar beibehalten; die Wohnkosten werden aber in der einjährigen Karenzzeit gedeckelt. Der "Deckel" beträgt das Eineinhalbfache der abstrakten örtlichen Angemessenheitsgrenze. Für die Deckelung gilt eine Härtefallregelung, die insbesondere Bedarfsgemeinschaften mit Kindern besonders schützt.
Folge: Mit dem "Deckel" kommt ein zusätzlicher Prüfschritt hinzu. Die Leistungsberechtigten werden über das Ergebnis der Prüfung zu Beginn des Leistungsbezuges informiert.
Verstößt die Höhe der Kaltmiete gegen eine örtlich festgelegte Mietpreisbremse, gelten die Aufwendungen für die Unterkunft als nicht angemessen mit der Folge, dass die Aufwendungen gesenkt werden müssen.
Dazu fordert das Jobcenter – unabhängig von einer Karenzzeit – zur Kostensenkung auf.
Leistungsberechtigte müssen sich dann an ihren Vermieter mit der Forderung wenden, die Miete auf das nach Mietrecht zulässige Maß zu senken. Wird die Miete daraufhin nicht gesenkt, erhält der Mieter die Kosten weiterhin vom Jobcenter. Rückforderungsansprüche gegen den Vermieter wegen überzahlter Miete gehen auf das Jobcenter über und werden von diesem zivilrechtlich gegen den Vermieter geltend gemacht.
Um Mietwucher in Form von überteuerten Kleinstwohnungen (oder auch in so genannten Schrottimmobilien) und damit das Ausschöpfen von Angemessenheitsgrenzen auf Kosten der Gemeinschaft entgegenzutreten, soll es den kommunalen Trägern ermöglicht werden, eine Quadratmeterhöchstmiete festzulegen.
Sind die Kosten der Unterkunft im Verhältnis zur Wohnfläche zu hoch, wird ebenfalls ein Kostensenkungsverfahren durchgeführt.
Beispiel: Jemand wohnt auf 10 Quadratmetern. Die Miete beträgt 600 Euro. Die kommunal festgelegte Angemessenheitsgrenze für eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft liegt in diesem Beispiel bei 600 Euro. Damit ergäbe sich eine Quadratmetermiete von 60 Euro. Derzeit müssten die Jobcenter die Miete übernehmen, weil sie die Angemessenheitswerte nicht überschreitet. Legt der kommunale Träger zukünftig eine Quadratmeterhöchstmiete fest (beispielsweise 15 Euro pro Quadratmeter), sind darüber hinausgehende Quadratmetermieten unangemessen.
Sozialleistungsmissbrauch soll durch Einführung einer Anzeigepflicht der Jobcenter an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll (FKS) bekämpft werden:
Um die Verbindlichkeit zur Meldung der Jobcenter an die FKS zu erhöhen, wird in § 64 SGB II eine Anzeigepflicht der Jobcenter bei Verdacht auf Schwarzarbeit oder bei konkreten Anhaltspunkten für eine Unterschreitung des Mindestlohnes eingeführt.
In § 64 SGB II ist bereits die gesetzliche Grundlage für die Zusammenarbeit der Behörden enthalten, die einen Austausch von Jobcenter und FKS ermöglicht. Diese enthält jedoch keine ausdrückliche und verpflichtende Anzeigepflicht.
Hinweis auf ergänzende Regelung im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG):
Zu der Anzeigepflicht der Jobcenter wurde ergänzend eine Rückmeldepflicht der FKS an die Jobcenter über das Ergebnis der Prüfung im SchwarzArbG eingeführt. Dies ermöglicht es den Jobcentern, daraus resultierende leistungsrechtliche Entscheidungen, wie z. B. zur Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen, zu treffen.
Für Leistungsberechtigte, die nicht oder nicht ausreichend durch Vorlage von Unterlagen über ihre Einkommenssituation im Rahmen der endgültigen Leistungsfeststellung mitwirken, werden klare Pflichten festgelegt:
Wirken Leistungsberechtigte nicht hinreichend durch Vorlage von Unterlagen über ihre Einkommenssituation im Bewilligungszeitraum bis spätestens zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens mit, nachdem sie bereits vorläufige Leistungen erhalten haben, wird festgestellt, dass für die betreffenden Kalendermonate kein Leistungsanspruch bestand und die Leistungen erstattet werden müssen. Ein Nachreichen von Unterlagen im Klageverfahren und der Pflicht zur Nachberechnung durch das Jobcenter, oftmals Jahre später, ist nicht mehr möglich.
Bisher mussten noch im Klageverfahren nachgereichte Nachweise und Auskünfte vom Jobcenter berücksichtigt werden, obwohl das Jobcenter bereits nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nach einem verbindlich geregelten Verfahren den Leistungsberechtigten zur Vorlage der leistungserheblichen Tatsachen aufforderte, über die Mitwirkungspflichten schriftlich belehrte, eine angemessene Frist zur Vorlage gesetzt hatte und der Leistungsberechtigte trotz anschließendem endgültigen Bewilligungs- und Erstattungsbescheid fehlende Unterlagen auch nicht während des Widerspruchsverfahrens vorgelegt hatte.
Zur Vermeidung langfristiger Hilfebedürftigkeit von Selbstständigen wird spätestens nach einem Jahr Leistungsbezug geprüft, ob ein Verweis auf eine abhängige Beschäftigung zumutbar ist.
Grundlage der Entscheidung ist in der Regel eine Tragfähigkeitsprüfung, die aufzeigen soll, ob durch die bisherige selbstständige Tätigkeit der Leistungsbezug der Bedarfsgemeinschaft beendet werden kann.