Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss weiterhin im Jobcenter eingereicht werden

Kundinnen und Kunden müssen im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit dem Jobcenter weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) vorlegen.

Arbeitgeber sind seit Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Für Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung seit dem 1. Januar 2023 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Das Jobcenter weist arbeitslose Kundinnen und Kunden darauf hin, die AUB aktiv bei ihrem Arzt einzufordern.

Die Vorlage einer AUB ist für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen im Krankheitsfall weiterhin ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger eine AUB vorlegen.

Kundinnen und Kunden können ihre AUB auch auf digitalem Weg über jobcenter.digital (Veränderungsmitteilungen) einreichen.