Was ist eine sogenannte Fiktionsbescheinigung?

Sofern Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, die Ausländerbehörde des Landkreises Gießen einen Aufenthaltstitel nach § 24 Absatz 1 AufenthG aber nicht sofort ausstellen kann, erhalten Sie zunächst übergangsweise eine sogenannte Fiktionsbescheinigung: Diese berechtigt Sie bereits zum Bezug von Sozialleistungen, auch wenn noch nicht also abschließend über die Erteilung oder Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis entschieden wurde.