Finanzielle Familienleistungen auf einen Blick
Arbeit lohnt sich - und falls das Einkommen nicht ganz ausreicht, suchen wir hierfür gemeinsam nach Lösungen.
Kennen Sie bereits die aufstockenden Leistungen für Familien mit Kind/ern?
Gerne beraten wir Sie hierzu. Einen ersten Überblick finden Sie hier.
Weitere Informationen:
Auf den nächsten Seiten haben wir die wichtigsten Leistungsarten für Sie zusammengefasst.
Durch das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) werden Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre aus Familien mit geringem Einkommen unterstützt.
Finanziell bezuschusst werden: Mittagessen, Lernförderung/Nachhilfe, Schulausflüge/Klassenfahrten, Kitaausflüge, Schulbedarf, Schülerbeförderung, soziale und kulturelle Teilhabe für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre (z. B. Beiträge für Vereine, Freizeiten, Musikschulen)
Für die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket müssen Sie keinen separaten Antrag stellen, die Leistungen gelten mit dem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II als beantragt. Die einzelnen Bedarfe müssen jedoch nachgewiesen werden.
Wer vom Jobcenter Gießen Bürgergeld bezieht, findet hier weitere Informationen.
Auch Eltern, die kein Bürgergeld, aber Wohngeld und/oder Kinderzuschlag, Leistungen nach dem SGB XII oder Asylbewerberleitungsgesetz erhalten, können zusätzlich Zuschüsse und Kostenübernahmen für Ausflüge, Klassenfahrten, Sport, Kultur- und Freizeitangebote sowie persönlichen Schulbedarf ihrer Kinder beantragen. Der Antrag wird dann direkt beim Landkreis Gießen gestellt.
Eltern können Anspruch auf Elterngeld haben, wenn sie nach der Geburt ihres Kindes nicht mehr erwerbstätig sind oder auf eine Teilzeit-Stelle wechseln. Zuständig sind die lokalen Elterngeldstellen, im Landkreis Gießen das Amt für Versorgung und Soziales. Dort können Sie Elterngeld beantragen.
Das Basiselterngeld beträgt auch für nicht erwerbstätige Elternteile mindestens 300 Euro, das Elterngeld Plus 150 Euro. Elterngeld ist eine vorrangige Leistung gegenüber den Leistungen nach dem SGB II und muss daher bei Leistungsbezug beantragt werden.
Elterngeld wird grundsätzlich vollständig auf die Grundsicherungsleistungen (Bürgergeld, Sozialhilfe und Kinderzuschlag) als Einkommen angerechnet, also auch in Höhe des Mindestbetrages. Alle Elterngeldberechtigten, die Bürgergeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt Ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten jedoch einen Elterngeldfreibetrag.
Weitere Informationen zum Elterngeld finden Sie
Sie haben Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind unter 18 Jahre alt ist, Sie Ihr Kind regelmäßig versorgen und es in Ihrem Haushalt lebt (das gilt auch für Stiefkinder, Enkelkinder oder Pflegekinder).
Informationen zum Kindergeld sowie die Formulare zum Download finden Sie auf der Homepage der Arbeitsagentur. Dort können Sie das Kindergeld auch direkt online beantragen. Der Antrag kann ab der Geburt (auch bis zu 6 Monate rückwirkend) gestellt werden.
Für volljährige Kinder gelten andere Voraussetzungen, über welche Sie sich hier informieren können.
Kindergeld ist eine vorrangige Leistung gegenüber den Leistungen nach dem SGB II und muss daher bei Leistungsbezug beantragt werden. Es wird grundsätzlich auf die Grundsicherungsleistungen als Einkommen angerechnet.
Wenn der andere Elternteil seinen Unterhalt nicht bezahlt (auch unregelmäßig oder weniger als UVG) oder wenn Sie verwitwet sind, können Sie beim Jugendamt Ihres Wohnortes Unterhaltsvorschuss beantragen. Waisenbezüge werden angerechnet. Er wird bezahlt, bis Ihr Kind 18 Jahre alt ist oder bis Sie wieder heiraten.
Für Kinder von 12 bis 18 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
- Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen,
- Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder
- wenn Sie Bürgergeld erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich haben.
Weitere Informationen gibt es hier:
Hier beantragen Sie diese Leistung (Vordrucke zum Herunterladen):
- UVG Stadt Gießen
- UVG Landkreis Gießen
UVG ist eine vorrangige Leistung gegenüber den Leistungen nach dem SGB II und muss daher bei Leistungsbezug beantragt werden. Es wird grundsätzlich auf die Grundsicherungsleistungen als Einkommen angerechnet.
Neben Kindergeld können Eltern mit geringem Einkommen Kinderzuschlag (KiZ) beantragen.
Für die Unterstützung muss ein (Ehe-)Paar jedoch über ein Mindesteinkommen von 900,00 Euro brutto (600,00 Euro bei Alleinerziehenden) verfügen und durch den Zuschlag den gesamten Bedarf der Familie decken können. Informationen zu Kindergeld/Kinderzuschlag finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur.
Wenn das Geld trotz Arbeit nicht für die Miete reicht, können Sie Wohngeld beantragen. Dieser staatliche Zuschuss wird sowohl für Miet- als auch Eigentumsimmobilien gezahlt.
Die Höhe berechnet sich individuell aus dem Gesamteinkommen aller im Haushalt lebenden Personen sowie der für die Region geltenden Mietenstufe. Es gelten regionale Grenzen für das Einkommen und die Höhe der Miete. Die Empfänger/innen dürfen keine Transferleistungen (bspw. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) beziehen. Sie müssen das Wohngeld schriftlich bei Ihrer Wohngeldbehörde beantragen. Dort finden Sie auch die Antragsformulare und können sich beraten lassen. Wohngeld gibt es nicht rückwirkend, sondern ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.
Wohngeld beantragen Sie für Stadt und Landkreis Gießen bei der Wohngeldstelle des Landkreises Gießen. Dort finden Sie auch die Formulare zum Herunterladen.
Einen Überblick über einen möglichen Anspruch au Wohngeld bietet der Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums.
Wenn der andere Elternteil seinen Unterhalt nicht (auch unregelmäßig oder weniger als UVG) bezahlt oder wenn Sie verwitwet sind, können Sie beim Jugendamt Ihres Wohnortes Unterhaltsvorschuss beantragen. Waisenbezüge werden angerechnet. Er wird bezahlt, bis Ihr Kind 18 Jahre alt ist oder bis Sie wieder heiraten.
Für Kinder von 12 bis 18 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
- Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen,
- Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder
- wenn Sie Bürgergeld erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich haben.
Weitere Informationen gibt es hier:
Hier beantragen Sie diese Leistung (Vordrucke zum Herunterladen):
- UVG Stadt Gießen
- UVG Landkreis Gießen