Ich bin Flüchtling aus der Ukraine - wird meine Aufenthaltserlaubnis verlängert?

Dazu müssen Sie folgendes wissen: Alle Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 fort. Diese Regelung gilt ausschließlich für Flüchtlinge aus der Ukraine!
Das bedeutet für Sie konkret:
  • Wenn Sie eine oben genannte Aufenthaltserlaubnis haben, müssen Sie keinen Antrag auf Verlängerung stellen und auch nicht bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Voraussetzung ist aber, dass die aktuelle Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz noch mindestens bis zum 1. Februar 2024 gültig ist.
  • Aufgrund der automatischen Verlängerung bleiben Ihnen alle Rechte und Pflichten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind, erhalten. Das betrifft zum Beispiel die Möglichkeiten zum Arbeiten oder Studieren, zum Reisen ins Ausland sowie zum Bezug von Sozialleistungen.
  • Wenn Sie die oben genannte Aufenthaltserlaubnis besitzen, sind Sie auch weiterhin berechtigt, Bürgergeld zu beziehen und haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Krankenkassen sowie - wenn die persönlichen Voraussetzungen vorliegen - auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sowie auf Kindergeld und Wohngeld.
  • Wichtig: Ihr Anspruch auf Bürgergeld wird automatisch verlängert – Sie müssen daher nicht im Jobcenter Gießen vorsprechen.
  • Achtung: Sollten Sie einen Weiterbewilligungsantrag erhalten, reichen Sie diesen schnellstmöglich – am besten über www.jobcenter.digital. - bei uns ein. Ansonsten endet Ihr Leistungsanspruch mit Ablauf Ihres Bewilligungszeitraumes.
  • Bitte beachten Sie: Sollten Sie bis 21.02.2024 keinen Bewilligungs- oder Änderungsbescheid von uns erhalten haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.