Öffentliche Zustellungen

Die "öffentliche Zustellung" kann angeordnet werden, wenn ein wichtiges Schreiben oder ein Bescheid des Jobcenters nicht an die letzte bekannte Meldeanschrift eines Antragstellers/einer Antragstellerin, eines/einer Bevollmächtigten oder eines Vertreters/einer Vertreterin zugestellt werden kann.

Eine öffentliche Bekanntmachung ist auch im Rahmen der Veröffentlichung auf einer Webseite möglich. Das Jobcenter Gießen hat daher seine Homepage www.jobcenter-giessen.de als Stelle für öffentliche Zustellungen seiner Bescheide im Sinne des § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) bestimmt. Rechtsgrundlage dafür ist § 40 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch II. Teil (SGB II), §§ 37 Absatz 3, 65 Sozialgesetzbuch X. Teil (SGB X) in Verbindung mit § 10 VwZG. Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 6 VwZG gilt das Dokument als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Um den Schriftverkehr persönlich abholen zu können, vereinbaren Sie bitte online einen Termin im Rahmen der Öffnungszeiten.

Diese sind montags, dienstags, mittwochs, freitags von 08:00 - 12:00 Uhr und donnerstags von 11:00 - 15:00 Uhr.

Bitte beachten Sie: Der Zutritt ins Jobcenter ist ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich ist. Um die Schriftstücke abholen zu dürfen, ist es zwingend notwendig, dass Sie sich durch ein gültiges Personaldokument (Personalausweis) ausweisen können!

Aktuelle öffentliche Zustellungen: