Pfändungsschutz-Konto

Am 1. Januar 2012 ist der bis dahin gültige 14-tägige Pfändungsschutz von Sozialleistungen weggefallen. Schutz vor Kontopfändungen gibt es seitdem nur noch auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Das Jobcenter Gießen rät daher allen Kund/innen, die von einer Kontenpfändung betroffen sind, bestehende Konten schnellstmöglich in ein P-Konto umzuwandeln. Dies erfolgt auf Antrag durch das kontoführende Kreditinstitut.

Geht der Pfändungsschutz über den persönlichen Freibetrag hinaus, ist ein Nachweis erforderlich, für den in der Regel der Bewilligungsbescheid des Jobcenters ausreicht. Falls das Kreditinstitut eine gesonderte Bescheinigung fordert, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Leistungssachbearbeiter/in im Jobcenter.