Das gilt seit dem 1. Januar 2023

  • In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) bleibt Vermögen von bis zu 40.000 Euro geschützt. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15.000 Euro.
  • Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft. Rücklagen für die Altersvorsorge und selbstgenutztes Wohneigentum werden ebenfalls besser geschützt.
  • Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen.
  • Bis zu einer Bagatellgrenze von 50 Euro verzichten Jobcenter auf Rückforderungen.
  • Ältere erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen nicht vorzeitig die Altersrente in Anspruch nehmen.
  • Das Bürgergeld löst in der Grundsicherung Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ab!

Das gilt ab 1. Juli 2023

  • Die Freibeträge für alle Erwerbstätigen werden verbessert. Bei einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro dürfen 30 Prozent davon behalten werden. Das bedeutet bis zu 90 Euro mehr im Geldbeutel als bisher.
  • Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ – dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.
  • Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
  • Bei einer medizinischen Reha wird das Bürgergeld weiter gezahlt.