Bürgergeld

Erwerbsfähige hilfebedürftige Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren können Bürgergeld  erhalten (hier geht´s zu den wichtigsten Infos auf eine Blick). Erwerbsfähig sind diejenigen, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Als hilfebedürftig gilt, wer den eigenen Bedarf und den seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und Partner aus eigenen Mitteln nicht oder nicht ganz decken kann.

 

Bei der Berechnung der Leistungen wird eine einzelne leistungsberechtigte Person oder eine so genannte Bedarfsgemeinschaft betrachtet. Menschen, die nicht erwerbsfähig sind, können Bürgergeld erhalten, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt. Was dem Einzelnen dabei zusteht, hat der Gesetzgeber in so genannten Regelbedarfen festgelegt, hinzu kommen Zahlungen für angemessene Miete und Heizung. Unter Umständen können auf Antrag weitere Leistungen (z.B. bei Erstbezug einer Wohnung oder bei Mehrbedarf aufgrund einer Schwangerschaft) gewährt werden.

 

Wichtig: Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Bürgergeld stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen.

Mit dem Bezug von Bürgergeld besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung. Bürgergeld wird in der Regel jeweils für zwölf Monate bewilligt und für 30 Tage monatlich im Voraus gezahlt.

Der Regelbedarf

Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch die Teilnahme am kulturellen Leben ab.

 

Diese Regelsätze gelten seit dem 01. Januar 2024

Berechtigte/r aktuell in Euro
Alleinstehende und Alleinerziehende 563
Partner, wenn beide volljährig sind 506

18- bis 25-jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft sowie unter 25-Jährige, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen

451

14- bis 17-jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft

471

Kinder von 6 bis 13 Jahren

390

Kinder unter 6 Jahren

357

Weitere mögliche Leistungen

In bestimmten Situationen können Sie zusätzliche Leistungen zum Bürgergeld bekommen - so zum Beispiel einmalige Leistungen oder für Mehrbedarf.

 

Einmalige Zahlungen
Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten für:

• die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte

• Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

• die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Bekleidungsbeihilfen für Geflüchtete aus Kriegsgebieten

 

Mehrbedarfe
Auf Antrag können Mehrbedarfe gewährt werden für:

Schwangerschaft (für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche)

Alleinerziehende (abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder)

Behinderung (wenn Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des SGBIX beziehen sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach dem SGB XII erbracht werden)

Kostenaufwändige Ernährung (wenn Sie aus medizinischen Gründen eine bestimmte Diät einhalten müssen und dies durch einen ärztlichen Attest belegen können)

• einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf (z.B. Kosten für Umgangs- und Besuchsrechte)

Warmwasser, sofern das Warmwasser dezentral erzeugt und über die Heizkosten abgerechnet wird.

 

Wichtig: Alle Mehrbedarfe - ausgenommen des Mehrbedarfes wegen Alleinerziehung – werden erst dann berücksichtigt, wenn uns die entsprechenden Nachweise vorliegen.

 

Wichtiger Hinweis für Auszubildende und Studierende

Auszubildende einer betrieblichen Ausbildung haben dem Grunde nach einen Bürgergeld-Anspruch. Studierende im eigenen Haushalt haben nur einen Anspruch auf Leistungen nach § 27 SGB II. Für alle anderen Auszubildenden, die dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch haben, muss ein Bürgergeld-Anspruch im Anspruchsclearing geklärt werden.